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   VG Ansbach, 12.10.2016 - AN 5 S 16.01749   

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VG Ansbach, 12.10.2016 - AN 5 S 16.01749 (https://dejure.org/2016,35829)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12.10.2016 - AN 5 S 16.01749 (https://dejure.org/2016,35829)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - AN 5 S 16.01749 (https://dejure.org/2016,35829)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch - Nennung der im Rahmen eines Forschungsprojektes kontrollierten Schlachthöfe

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 10 S 32.10

    Anspruch der Presse auf Auskunft über die Begleitumstände des Todes der Berliner

    Auszug aus VG Ansbach, 12.10.2016 - AN 5 S 16.01749
    Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris, Rn. 16 n.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris, Rn. 6).

    Dabei entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris, Rn. 7).

    Bei der Erfüllung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird den Behörden ein Ermessensspielraum zugestanden (vgl. BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris, Rn. 18; anderer Ansicht: VGH Kassel, U. v. 23.2.2012 - 8 A 1303/11 - juris, Rn. 37 mit Berufung auf BVerwG, U. v. 23.6.2004 - 3 C 41/03 - juris, Rn. 63, das jedoch zur Sondervorschrift des § 34 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 StUG ergangen ist; widersprüchlich VGH BW, U. v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris, Rn. 26 einerseits und Rn. 65 andererseits), wobei das maßgebliche öffentliche Informationsinteresse anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens und damit der beabsichtigten Berichterstattung zu bestimmen ist (vgl. BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris, Rn. 8).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt, die nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen muss, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris, Rn. 7).

    Vielmehr muss die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein, was im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris, Rn. 5 m. w. N.).

    Dabei ist, wie ausgeführt, zunächst darauf abzustellen, dass es der Beigeladenen als Presseorgan selbst obliegt, zu bestimmen, was sie des öffentlichen Interesses wert hält und was nicht (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris, Rn. 7).

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus VG Ansbach, 12.10.2016 - AN 5 S 16.01749
    Bei der vor diesem Hintergrund zu treffenden Entscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten (vgl. BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris, Rn. 16).

    Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2016 - 6 C 65/14 - juris, Rn. 17, zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch auf Bundesebene; vgl. auch BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris, Rn. 16).

    Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris, Rn. 16 n.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris, Rn. 6).

    Sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Berichterstattung sind dabei Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris, Rn. 16 n.w.N.).

    Bei der Erfüllung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird den Behörden ein Ermessensspielraum zugestanden (vgl. BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris, Rn. 18; anderer Ansicht: VGH Kassel, U. v. 23.2.2012 - 8 A 1303/11 - juris, Rn. 37 mit Berufung auf BVerwG, U. v. 23.6.2004 - 3 C 41/03 - juris, Rn. 63, das jedoch zur Sondervorschrift des § 34 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 StUG ergangen ist; widersprüchlich VGH BW, U. v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris, Rn. 26 einerseits und Rn. 65 andererseits), wobei das maßgebliche öffentliche Informationsinteresse anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens und damit der beabsichtigten Berichterstattung zu bestimmen ist (vgl. BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris, Rn. 8).

  • BVerwG, 25.03.2015 - 6 C 12.14

    Verfassungsunmittelbarer Presseauskunftsanspruch; Gesetzgebungskompetenz;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.10.2016 - AN 5 S 16.01749
    Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2016 - 6 C 65.14 - juris, Rn. 17; U. v. 25.3.2015 - 6 C 12.14 - juris, Rn. 30).

    Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Beigeladene, um sich als Presseorgan effektiv und funktionsgemäß betätigen zu können, in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten muss, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. auch BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 6 C 12.14 - juris, Rn. 30).

    Insbesondere müssen der Presse stets wirksame Informations- und Recherchemöglichkeiten verbleiben (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 6 C 12.14 - juris, Rn. 30).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VG Ansbach, 12.10.2016 - AN 5 S 16.01749
    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, B. v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03 - juris, Rn. 87 m. w. N.).

    Soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Rede stehen, die auf den Schutz der Stellung eines Unternehmens im Wettbewerb abzielen, ist davon auszugehen, dass, wenn exklusives wettbewerbserhebliches Wissen den Konkurrenten des Unternehmens zugänglich wird, die Möglichkeit, die Berufsausübung unter Rückgriff auf dieses Wissen erfolgreich zu gestalten, gemindert wird (vgl. BVerwG, B. v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03 - juris, Rn. 85).

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 65.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.10.2016 - AN 5 S 16.01749
    Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2016 - 6 C 65/14 - juris, Rn. 17, zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch auf Bundesebene; vgl. auch BVerfG, Kammer-B. v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris, Rn. 16).

    Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2016 - 6 C 65.14 - juris, Rn. 17; U. v. 25.3.2015 - 6 C 12.14 - juris, Rn. 30).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2013 - 5 A 413/11

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben muss der Presse Auskunft über die Vermietung

    Auszug aus VG Ansbach, 12.10.2016 - AN 5 S 16.01749
    Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt (vgl. OVG Münster, U. v. 18.12.2013 - 5 A 413/11 - juris, Rn. 157 f.).

    Demgegenüber muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird und je detaillierter und weitergehend die begehrte Auskunft ist (vgl. OVG Münster, U. v. 18.12.2013 - 5 A 413/11 -juris, Rn. 126).

  • VGH Bayern, 09.12.2013 - 10 CS 13.1782

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; keine ordnungsgemäße Begründung des

    Auszug aus VG Ansbach, 12.10.2016 - AN 5 S 16.01749
    Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 -1 DB 26/01 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris Rn. 16).

    Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (BayVGH, B. v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 85).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus VG Ansbach, 12.10.2016 - AN 5 S 16.01749
    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Veröffentlichung einen Schaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfG, B. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - juris Rn. 51; di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Art. 2, Rn. 240; jeweils m. w. N.; jeweils in Bezug auf Persönlichkeitsrechte).
  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.10.2016 - AN 5 S 16.01749
    Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht wird, kann im Einzelfall (zunächst) aufgrund plausibler und nachvollziehbarer Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.2009 - 7 C 2.09 - juris, Rn. 58 im Hinblick auf einen Informationsanspruch nach dem UIG).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus VG Ansbach, 12.10.2016 - AN 5 S 16.01749
    Dabei gilt der Grundsatz, dass wahre Tatsachen hingenommen werden müssen, unwahre hingegen nicht (BVerfG, B. v. 24.3.1998 - 1 BvR 131/96 - juris Rn. 45; di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Art. 2, Rn. 238).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13

    Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren

  • BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03

    Stasi-Unterlagen-Gesetz; Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Ausspähung;

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

  • VGH Bayern, 13.08.2004 - 7 CE 04.1601

    Informationsanspruch der Presse zu nichtöffentlich beratenen

  • VGH Bayern, 14.05.2012 - 7 CE 12.370

    Auskunft an Presse über Gehalt des Geschäftsführers einer kommunalen GmbH nicht

  • VG München, 13.09.2012 - M 22 E 12.4275

    Zum Unterlassungsanspruch gegen Presseauskünfte einer Behörde nach Art. 4 BayPrG

  • VG München, 29.06.2023 - M 10 E 23.3132

    Herausgabe eines rechtskräftigen Strafbefehls an einen Journalisten,

    Da dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht aufgrund der fehlenden grundrechtlichen Fundierung auf Art. 1 Abs. 1 GG tendenziell eine geringere Schutzwirkung als dem Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person zukommt (KG Berlin, U.v. 21.12.2020 - 10 U 59/19 - juris Rn. 68), wären seitens der Antragstellerin substantiierte Darlegungen dazu erforderlich gewesen, wie und warum in welche konkreten schützenswerten Belange der Antragstellerin durch die Veröffentlichung des Strafbefehls eingegriffen würde (vgl. etwa zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen: VG Ansbach, B.v. 12.10.2016 - AN 5 S 16.01749 - juris Rn. 35 ff.) und warum diesen der Vorrang vor der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit des Beigeladenen zukommen soll.
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